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Information zur Erfassung der Streuobstwiesen im Kreisgebiet Coesfeld

03.03.2021
Ausschnitt aus: https://streuobst.naturschutzinformationen.nrw.de/streuobst/de/web-app/
Ausschnitt aus: https://streuobst.naturschutzinformationen.nrw.de/streuobst/de/web-app/

Das Naturschutzzentrum führt in den kommenden Wochen eine Erfassung von Streuobstwiesenbeständen durch.

Hintergrund ist die landesweiten Erfassung der Streuobstbestände zur Umsetzung des § 42 LNatSchG NRW (=Gesetzlich geschützte Biotope).

Das Umweltministerium hat die Koordination und Durchführung der notwendigen Streuobsterfassung auf Ebene der Kreise bzw. kreisfreien Städte den dort tätigen Biologischen Stationen übertragen. Somit übernimmt im Kreis Coesfeld diese Aufgabe das Naturschutzzentrum.

Die vom Naturschutzzentrum beauftragten Kartierer erfassen die Streuobstwiesen nach einer vom Landesamt für Naturschutz vorgegebenen Kartieranleitung: http://methoden.naturschutzinformationen.nrw.de/methoden/de/anleitung/NHK0.

Sie sind gehalten, keine Hofflächen zu betreten oder Fotos der Obstwiesen zu erstellen.

Die erhobenen Daten und die Abgrenzung der Fläche werden im folgenden System eingegeben: https://streuobst.naturschutzinformationen.nrw.de/streuobst/de/web-app/                                     

Hier können auch Sie sich über den aktuellen Stand der landesweiten Streuobstwiesenkartierung informieren.

 

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich gerne an uns:

Naturschutzzentrum Kreis Coesfeld e.V.

info@naturschutzzentrum-coesfeld.de

 Tel.: 02502 - 90 123 10


Nach Maßgabe von § 42 Abs. 1) und 5) LNatSchG NRW sind extensiv genutzte Obstbaumwiesen oder -weiden aus hochstämmigen Obstbäumen mit einer Fläche ab 2.500 Quadratmetern (Streuobstbestände) dann gesetzlich geschützt sobald die Gesamtfläche der Streuobstbestände im Land Nordrhein-Westfalen um mindestens 5 Prozent abgenommen hat. Ausgenommen Bäume, die weniger als 50 Meter vom nächstgelegenen Wohngebäude oder Hofgebäude entfernt sind. Nach Abstimmung mit dem Rheinischen und westfälischen Landwirtschaftsverband hat das Umweltministerium diese Ausnahme (5-%-Klausel) von einem automatischen gesetzlichen Schutz aller Streuobstwiesen im Gesetz formuliert. Die Verbände habe ihre Unterstützung bei der Erfassung zugesagt, die als Basis für die weitere Berechnung dient.